Der Auszug aus der Verordnung über die kommunalen Musikschulen vom 27.04.2010 (SRL 415) zeigt, wann eine Musikschule vom Kanton anerkannt wird und so auch beitragsberechtigt ist:
§ 1 Kommunale Organisation
1 Die zuständige kommunale Behörde bezeichnet ein verantwortliches Gremium für die Belange der Musikschule, erlässt eine Verordnung oder ein Reglement für die Musikschule und legt den Leistungsauftrag fest.
2 Jede Musikschule wird von einer Musikschulleitung geführt. Die Musikschule gibt sich ein Leitbild.
§ 2 Anerkennung durch den Kanton
1 Musikschulen, welche die Vorgaben gemäss den § 1, 3 und 4 erfüllen und eine sinnvolle Grösse aufweisen, werden von der Dienststelle Volksschulbildung anerkannt. Die Anerkennung ist Voraussetzung für die Beitragsberechtigung.
§ 3 Qualitätssicherung und -entwicklung
1 Die Dienststelle Volksschulbildung unterstützt die Musikschulleitungen bei der Qualitätssicherung und -entwicklung durch geeignete Instrumente und Weiterbildungskurse. Sie überwacht die Einhaltung der kantonalen Vorgaben.
§ 4 Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen an kommunalen Musikschulen verfügen in der Regel über eine fachgemässe Ausbildung. Ausnahmsweise können Lehrpersonen angestellt werden, welche nicht oder noch nicht über eine fachgemässe Ausbildung verfügen. […]
Ergänzend zu § 2 der Verordnung über die Musikschulen hat die Dienststelle Volksschulbildung beschlossen:
1. Kommunale Musikschulen haben eine sinnvolle Grösse, wenn sie folgende Bedingungen spätestens bis zum 1. August 2014 erfüllen:
a) Sie weisen mindestens 200 Fachbelegungen auf,
b) Sie bieten Musik und Bewegung sowie einen Fächerkatalog an, der Blas-, Schlag-, Streich-, Tasten- und Zupfinstrumente sowie Gesang umfasst,
c) Sie führen Ensembles,
d) Sie bieten den Lernenden verschiedene Auftrittsmöglichkeiten und führen mit den Lernenden Projekte durch. […]
Gesetzliche Grundlagen
Die Musikschule Rontal wird wie die bereits betriebenen Musikschulen gemäss den kantonalen gesetzlichen Grundlagen geführt.